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Abobedingungen

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Unsere Abonnementbedingungen

Hier finden Sie unsere Abonnementbedingungen zur Ansicht und zum Download.

Bedingungen für Abonnements gültig ab 01.Januar 2024

Bedingungen für Abonnements

1 Allgemeines

Im Abonnement werden Fahrausweise mit einem Geltungszeitraum von mindestens einem Monat auf unbestimmte Zeit ausgegeben. Ausnahme ist das VBB-Abo Azubi mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten (siehe Punkt 5).
Vertragspartner des Abonnierenden ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.

Durch das vertragsführende Verkehrsunternehmen können verschiedene unbare Bezahlmöglichkeiten angeboten werden. Für eine Teilnahme am Lastschriftverfahren muss ein Bankeinzug über SEPA-Lastschrift möglich sein. Die Festlegung der Bezahlmöglichkeiten für das Abonnement obliegt dem jeweiligen Verkehrsunternehmen.

Fahrausweise im Abonnement werden als Chipkarten mit elektronischem Fahrausweis (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements.

Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das ggf. erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chipkarte gedruckt. Für bestimmte persönliche Fahrausweise, die nicht als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden, ist zusätzlich zum Wertabschnitt eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und ggf. Gültigkeitsbefristung erforderlich.

Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit monatlicher Abbuchung ausgegeben:

(a) übertragbare Zeitkarten
- Monatskarten VBB-Umweltkarten
- 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus)
- 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)
- 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)

(b) persönliche Zeitkarten
- Monatskarten Ausbildung und Monatskarten Schüler (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.1 und 5.2.5.2)
- Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.4)
- VBB-Abo Azubi (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.6)
- VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.6)
 - VBB-Abo 65vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.7)
- VBB-AboFlex (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil C, Punkt 5.6)


2 Abonnementbestellung

2.1 Vorrausetzungen für den Vertragsabschluss
Voraussetzung für die Teilnahme am Lastschriftverfahren ist ein im SEPA-Raum geführtes Bankkonto und ein SEPABasislastschriftmandat des Kontoinhabers zur Legitimation des Einzuges fälliger Forderungen durch das Verkehrsunternehmen.

Weitere unbare Bezahlmöglichkeiten können durch das Verkehrsunternehmen angeboten werden, die nachstehenden Regelungen gelten entsprechend. Der Abonnierende hat sicherzustellen, dass die gewählte Zahlart den Einzug des monatlichen Betrages ermöglicht. Die im Zusammenhang mit dem Einzug durch den Zahlungsdienstleister eventuell geltend gemachten Kosten trägt nicht das Verkehrsunternehmen.

Für die Bestellung des Abonnements ist der dafür bestimmte Bestellschein bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden und dem Verkehrsunternehmen bis zum zehnten Kalendertag des Vormonats nachweislich zuzustellen.

Die Beantragung eines Abonnements und die damit verbundene Ermächtigung zum Einzug des Abonnementbetrages kann persönlich an ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens, per Post, Fax, E-Mail oder online
erfolgen.

Bei der Beantragung eines Abonnements für eine persönliche Zeitkarten sind sowohl der Bestellschein als auch die erforderlichen Berechtigungsnachweise sowie ggf. ein Lichtbild vorzulegen oder hochzuladen.

Die Verkehrsunternehmen behalten sich im Zusammenhang mit der Antragstellung eine Bonitätsprüfung vor und könnenAntragsteller ggf. vom Abonnement ausschließen.

Unrichtige Angaben oder Zahlungsunregelmäßigkeiten bei früheren Abonnementverträgen können ebenfalls zu einem Ausschluss führen.

Namens-, Adress-, auch E-Mail-Änderung sind dem Verkehrsunternehmen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.

Anschriftenermittlungen gehen zu Lasten des Abonnierenden.

2.2 Zahlungsmodalitäten
Die Abbuchung erfolgt gemäß der Vertragsregelung als monatlicher Betrag. Die aktuellen monatlichen Beträge für Abonnements sind in der Anlage 4 des VBB-Tarifs in seiner jeweiligen geltenden veröffentlichen Fassung aufgeführt.

Bei Abonnements wird der Betrag monatlich abgebucht, beginnend mit dem Start des Abonnements. Der Tag der monatlichen Abbuchung erfolgt nach den Bedingungen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Der Abbuchungszeitpunkt wird durch das Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegt.

Durch den Abonnierenden ist sicherzustellen, dass zum Abbuchungszeitpunkt der Einzug des Betrages möglich ist. Bei Tarifänderungen werden die monatlichen Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend angepasst.

Abbuchungen müssen innerhalb von acht Wochen nach dem Buchungszeitpunkt überprüft und Abweichungen dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen gemeldet werden. Die Nichteinhaltung der Frist geht nicht zu Lasten des Verkehrsunternehmens.

Kann aus nicht vom Verkehrsunternehmen zu vertretenden Gründen keine Abbuchung des Betrages erfolgen, werden Bankgebühren und ein Bearbeitungsentgelt von mindestens 2,50 Euro im nächsten Monat abgebucht. Dieses gilt auch bei eventuell weiteren fehlgeschlagenen Abbuchungsvorgängen, es sei denn, der Abonnierende kann nachweisen, dass kein oder ein nur sehr geringer Schaden für das Verkehrsunternehmen entstanden ist.

Bankverbindungsänderungen sind dem Verkehrsunternehmen vier Wochen vor dem nächsten Abbuchungstermin schriftlich mitzuteilen und erfordern im Falle des SEPA-Lastschrifteinzugs ein neues SEPA-Lastschriftmandat.


3 Startkarten

Abonnements beginnen jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Auf Antrag des Abonnierenden kann eine bis zum beantragten Abonnementbeginn gültige Fahrtberechtigung (Startkarte) ausgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Abonnement beantragt wurde. Die Startkarte ist Bestandteil des beantragten Abonnements, jedoch nicht der Mindestvertragslaufzeit (ein Monat bzw. beim VBB-Abo Azubi zwölf Monate).

Für Startkarten gelten die Tarifbestimmungen der jeweils bestellten Zeitkarte gemäß Teil B, Punkt 5.2.

Startkarten für persönliche Zeitkarten sind nur in Verbindung mit der entsprechenden VBB-Kundenkarte gültig.

Startkarten für das VBB-Abo 65plus werden nur an Personen ausgegeben, die am ersten Geltungstag der Startkarte mindestens 65 Jahre alt sind.

Startkarten werden nur an den Inhaber des Abonnements bzw. dessen gesetzlichen Vertreter ausgegeben. Zur Legitimation ist ein Personaldokument und ggf. eine Vollmacht vorzulegen.

Der Fahrpreis einer Startkarte wird wie folgt berechnet: Tagespreis = Preis des beantragten Abonnements x 12/365.

Der so ermittelte Tagespreis wird in der dritten Stelle nach dem Komma auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und anschließend mit der Anzahl der Geltungstage der Startkarte multipliziert.

Die Abbuchung des Betrages für die Startkarte erfolgt in der Regel mit der ersten Abbuchung des Betrages für das Abonnement. Jedem Verkehrsunternehmen ist es freigestellt, den Gesamtbetrag bzw. einen Teilbetrag der Startkarte sofort bei Ausgabe bar bzw. bargeldlos zu erheben.

Bei Verlust von Startkarten als Wertabschnitte wird kein Ersatz geleistet.

Bei Abonnements, für die Chipkarten mit EFS ausgegeben werden, können Startkarten ebenfalls als EFS auf der Chipkarte gespeichert werden. Bei Verlust von Chipkarten gilt Punkt 4.2.


4 Elektronischer Fahrschein - Chipkarten mit EFS

4.1 Ausgabe und Erhalt von Chipkarten mit EFS
Für Abonnements werden Chipkarten mit EFS ausgegeben. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird oder die ggf. notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf der Chipkarte werden das ggf. erforderliche Lichtbild sowie Vor- und Zuname des Fahrgastes aufgedruckt.

Die Chipkarte mit dem gültigen EFS wird entweder per Post oder durch einen Zustelldienst an den Abonnierenden oder dessen gesetzliche Vertretung überbracht. Das vertragsführende Verkehrsunternehmen ist unverzüglich, innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Abonnements, schriftlich oder persönlich zu informieren, falls die Chipkarte nicht zugestellt wurde oder eine falsche Lieferung erfolgt ist. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, solange keine Mitteilung innerhalb dieser Frist erfolgt ist.

Die Chipkarte kann zudem in ausgewählten Verkaufsstellen ausgegeben werden.

Das beigefügte Anschreiben beim Erhalt oder der Zusendung der Chipkarte enthält die auf dem Chip gespeicherten Daten des Abonnements, die vom Abonnierenden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen sind. Etwaige Beanstandungen sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Abonnements schriftlich oder persönlich mitzuteilen.

Die Daten auf der Chipkarte können in ausgewählten Verkaufsstellen ausgelesen werden.

4.2 Ersatz und Rückgabe von Chipkarten mit EFS
Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Bei abgelaufener physischer Haltbarkeit der Chipkarte, bei erforderlichen Änderungen des Geltungsbereiches oder der persönlichen Daten wird unaufgefordert eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt bzw. die entsprechenden Änderungen auf die Chipkarte geschrieben.

Im Falle von Verlust oder Beschädigung der Chipkarte ist das vertragsführende Verkehrsunternehmen unverzüglich zu informieren. Die ursprüngliche Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn die Chipkarte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1 a fristgerecht zur Prüfung vorgelegt wird.

Für eine Ersatz-Chipkarte wird ein Entgelt von 10,00 Euro erhoben. Das gilt auch für den Verlust der Chipkarte bei fehlender Adressänderungsmitteilung. Bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 1 (b) ist ggf. zusätzlich ein Lichtbild vorzulegen. Für jede weitere Ersatz-Chipkarte innerhalb von 24 Monaten nach der ersten Ersatzausstellung wird ein Entgelt von 20,00 Euro erhoben. Falls die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf ein Verschulden des Verkehrsunternehmens zurückzuführen ist, entfällt das Entgelt.

Am Vertragsende (durch Kündigung oder Zeitablauf) wird die Chipkarte mit EFS vom vertragsführenden Verkehrsunternehmen gesperrt und muss auf Verlangen des Verkehrsunternehmens innerhalb von zehn Tagen zurückgegeben werden.
Bei Überschreitung dieser Frist kann ein Entgelt von 10,00 Euro erhoben werden, es sei denn der Abonnierende kann nachweisen, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Entgelt wird über die gewählte Bezahlmethode abgebucht oder mit einem bestehenden Guthaben verrechnet.


5 Laufzeit der Verträge

Abonnementverträge für Zeitkarten (außer das VBB-Abo Azubi) werden mit einem Gültigkeitszeitraum von mindestens einem Monat ausgegeben. Das Abonnement kann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden. Wenn keine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Abonnement um je einen weiteren Monat auf unbestimmte Zeit.

Dies gilt auch für Abonnements des Ausbildungstarifs, diese enden jedoch nach zwölf Monaten, sofern nicht eine Verlängerung durch Nachweis der weiter bestehenden Berechtigung erbracht wird. Diese muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Verkehrsunternehmen beantragt werden. Besteht zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits ein Abonnementvertrag und endet die Ausbildung vor Ablauf der nächsten zwölf Monate, verlängert sich das Abonnement längstens entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet automatisch mit deren Auslaufen.

Das Abonnement Schülerticket Potsdam endet automatisch mit Vollendung des 16. Lebensjahres, es sei denn der Abonnierende weist seine weitere Berechtigung entsprechend Teil B, Punkt 5.2.5.4 des VBB-Tarifs nach. In diesem Fall verlängert sich das Abonnement längstens entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung.

Abonnementverträge für das VBB-Abo Azubi werden zunächst für eine feste Vertragslaufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen. Das VBB-Abo Azubi endet nach zwölf Monaten, sofern nicht eine Verlängerung durch Nachweis der weiter bestehenden Berechtigung erbracht wird. Diese muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Verkehrsunternehmen beantragt werden. Besteht zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits ein Abonnementvertrag und endet die Ausbildung vor Ablauf der nächsten zwölf Monate, verlängert sich das Abonnement längstens entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet automatisch mit deren Auslaufen.

Beim Wegfall der Voraussetzungen für persönliche Zeitkarten ist der Abonnent zur unverzüglichen Mitteilung an das vertragsführende Verkehrsunternehmen verpflichtet.


6 Änderung der Verträge

Der Wechsel bzw. die Ergänzung des gewählten Tarifbereichs bzw. der Wechsel des Abonnementtyps ist während der Laufzeit des Vertrages auf schriftlichen Antrag zum ersten des Folgemonats möglich, sofern der Änderungsantrag bis zum zehnten des Vormonats gestellt wird (schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail)) und soweit der Fahrgast die Voraussetzungen für den geänderten Tarif erfüllt.


7 Kündigung der Verträge

7.1 Kündigung durch den Abonnierenden
Abonnementverträge können jederzeit zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden. Wird der Vertrag vom Abonnierenden bis zum letzten Kalendertag eines Monats gekündigt, so ist die Kündigung zum Ablauf dieses Monats wirksam, sofern vom Abonnierenden gemeinsam mit der Kündigung kein späterer Zeitpunkt übermittelt wird. Bei postalischer Übersendung gilt das Datum des Poststempels.

Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform, z.B. per E-Mail. Sofern das vertragsführende Verkehrsunternehmen einen Abschluss von Abonnements über seine Webseite anbietet, kann die Kündigung auch auf der Webseite des Verkehrsunternehmens über eine Kündigungsschaltfläche erfolgen. Soweit eine Kündigung in der App eines Kundenvertragspartners im VBB möglich ist, ist dies ebenfalls zulässig.

Erfolgt die Kündigung kurzfristig vor dem im Abonnementvertrag festgelegten Abbuchungszeitpunkt, ist aus technischen Gründen die Abbuchung für den nächsten Monat ggf. bereits veranlasst. Dieser Betrag wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt über die ursprüngliche Zahlungsweise gutgeschrieben.

7.2 Kündigung durch das Verkehrsunternehmen
Die Kündigung eines Abonnementvertrages durch das Verkehrsunternehmen ist aus wichtigen Gründen jederzeit möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor:

- bei durch den Abonnierenden zu vertretendem Zahlungsverzug,
- bei Widerruf der Legitimation zur Zahlung im Einzugsverfahren oder
- bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung.

Konnte der monatliche Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, fällt zudem ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 Euro für den Kontoinhaber an, es sei denn der Abonnierende weist nach, dass ein geringer oder gar kein Schaden entstanden ist.

Eine Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung ausstehenden Beträge bleiben als Forderung bestehen.

7.3 Regelungen bei der Kündigung des VBB-Abo Azubi
Abonnementverträge des VBB-Abo Azubi können jederzeit zum Ende des Monats gekündigt werden. Bei Kündigung vor Ablauf der festen Vertragslaufzeit wird für jeden Nutzungsmonat nachträglich ein Referenzpreis in Höhe von 47,00 EUR angesetzt.

Die vorstehende Berechnung nach Nutzungsmonaten ist der Höhe nach begrenzt auf 414,00 Euro (Gesamtpreis des Abonnements für die feste Vertragslaufzeit von zwölf Monaten).
Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet und der dann noch ausstehende Betrag abgebucht.


8 Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement

Eine Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement wird nur bei einer mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundenen Einzelerkrankung von mindestens 21 zusammenhängenden Krankheitstagen gewährt. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse zu erbringen.

Für jede Einzelerkrankung von mindestens 21 Tagen wird ab dem ersten Tag 1/30 des monatlichen Abonnementbetrages gemäß VBB-Tarif, nach Abzug des Bearbeitungsentgeltes von mindestens 2,50 EUR, erstattet.

Der Antrag ist durch den Abonnierenden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Beendigung der Erkrankung zu stellen. Erstattungen werden nach Prüfung des Anspruchs vorgenommen. Die Erstattungsbeträge werden bargeldlos überwiesen.