Unsere Abonnementbedingungen
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Bedingungen für Abonnements gültig ab 01. Januar 2025
1 Allgemeines
Im Abonnement werden Fahrausweise mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat auf unbestimmte Zeit ausgegeben. Ausnahme ist das VBB-Abo Azubi (letztmalige Ausgabe zum 1. Januar 2025) mit einer Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten (siehe Punkt 5).
Vertragspartner des Abonnierenden ist das jeweils vertragsführende Verkehrsunternehmen.
Durch das vertragsführende Verkehrsunternehmen können über das Lastschriftverfahren hinaus verschiedene unbare Bezahlmöglichkeiten angeboten werden. Für eine Teilnahme am Lastschriftverfahren gelten die Voraussetzungen unter Ziffer 2.1. Die Festlegung weiterer Bezahlmöglichkeiten für das Abonnement obliegt dem jeweiligen Verkehrsunternehmen.
Fahrausweise im Abonnement werden als Chipkarten mit elektronischem Fahrschein (im Folgenden Chipkarte mit EFS genannt) ausgegeben. Der EFS gilt vom ersten bis zum letzten Tag des Geltungszeitraumes des Abonnements.
Bei Ausgabe von persönlichen Fahrausweisen als Chipkarte mit EFS werden das ggf. erforderliche Lichtbild sowie ausschließlich Vor- und Zuname auf die Chipkarte gedruckt. Für bestimmte persönliche Fahrausweise, die nicht als Chipkarte mit EFS ausgegeben werden, ist zusätzlich zum Wertabschnitt eine VBB-Kundenkarte mit Lichtbild und ggf. Gültigkeitsbefristung erforderlich.
Folgende Fahrausweise werden im Abonnement mit monatlicher Abbuchung ausgegeben:
(a) übertragbare Zeitkarten
– Monatskarten VBB-Umweltkarten
– 8-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Cottbus)
– 9-Uhr-Karten (nur gültig in den Tarifbereichen Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam sowie in den Orten mit Stadtlinienverkehr)
– 10-Uhr-Karten (nur gültig im Tarifbereich Berlin)
(b) persönliche Zeitkarten
– Monatskarten Ausbildung und Monatskarten Schüler (es gelten die Bestimmungen des VBBTarifs, Teil B, Punkte 5.2.5.1 und 5.2.5.2)
– Schülertickets Potsdam (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.4)
– VBB-Abo Azubi (letztmalige Ausgabe zum 1. Januar 2025; es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.5.6)
– VBB-Abo 65plus (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.6)
– VBB-Abo 63vorOrt (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil B, Punkt 5.2.7)
– VBB-AboFlex (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil C, Punkt 5.6)
– Deutschlandticket (es gelten die Bestimmungen des VBB-Tarifs, Teil C, Punkte 1.6 und 6)
2 Abonnementbestellung
2.1 Voraussetzungen für den Vertragsabschluss
Voraussetzung für den Abschluss eines Abonnementvertrages ist die Erteilung eines gültigen SEPA-Lastschriftmandats zugunsten des Verkehrsunternehmens zur Einlösung fälliger Forderungen. Der Kunde hat hierfür mindestens sicherzustellen, dass das genutzte Kreditinstitut am SEPA-Lastschriftverfahren teilnimmt, das vorgesehene Zahlungskonto für die Einlösung von SEPA-Lastschriften geeignet sowie erreichbar ist, und dass keine Zahlungshindernisse vorliegen.
Weitere unbare Bezahlmöglichkeiten können durch das Verkehrsunternehmen angeboten werden, die nachstehenden
Regelungen gelten entsprechend. Der Abonnierende hat sicherzustellen, dass die gewählte Zahlart den Einzug des monatlichen Betrages ermöglicht. Die im Zusammenhang mit dem Einzug durch den Zahlungsdienstleister eventuell geltend gemachten Kosten trägt nicht das Verkehrsunternehmen.
Für die Bestellung des Abonnements ist der dafür bestimmte Bestellschein bzw. das jeweilige Online-Bestellformular zu verwenden und dem Verkehrsunternehmen bis zum zehnten Kalendertag des Vormonats nachweislich zuzustellen.
Die Beantragung eines Abonnements und die damit verbundene Ermächtigung zum Einzug des Abonnementbetrages kann persönlich an ausgewählten Verkaufsstellen des Verkehrsunternehmens, per Post, Fax, E-Mail oder online erfolgen.
Bei der Beantragung eines Abonnements für eine persönliche Zeitkarte sind sowohl der Bestellschein als auch die erforderlichen Berechtigungsnachweise sowie ggf. ein Lichtbild vorzulegen oder hochzuladen.
Die Verkehrsunternehmen behalten sich im Zusammenhang mit der Antragstellung eine Bonitätsprüfung vor und können Antragsteller ggf. vom Abonnement ausschließen.
Vorsätzlich unrichtige Angaben oder Zahlungsunregelmäßigkeiten (offene Zahlungsverbindlichkeiten) bei früheren Abonnementverträgen können ebenfalls zu einem Ausschluss führen.
Namens-, Adress-, auch E-Mail-Änderung sind dem Verkehrsunternehmen rechtzeitig schriftlich mitzuteilen.
Anschriftenermittlungen gehen zu Lasten des Abonnierenden.
2.2 Zahlungsmodalitäten
Die Abbuchung erfolgt gemäß der Vertragsregelung als monatlicher Betrag. Die aktuellen monatlichen Beträge für Abonnements sind in der Anlage 4 des VBB-Tarifs in seiner jeweils geltenden veröffentlichten Fassung aufgeführt. Der monatliche Beitrag für das Abonnement Deutschlandticket ist im Teil C Punkt 1.6 aufgeführt.
Bei Abonnements wird der Betrag im jeweiligen Geltungsmonat abgebucht, beginnend mit dem Start des Abonnements. Der Betrag für den 1. Geltungsmonat kann auch bei Vertragsabschluss eingezogen werden. Der Tag der monatlichen Abbuchung erfolgt nach den Bedingungen des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Der Abbuchungszeitpunkt wird durch das Verkehrsunternehmen im Abonnementvertrag festgelegt.
Durch den Abonnierenden ist sicherzustellen, dass zum Abbuchungszeitpunkt der Einzug des Betrages möglich ist. Bei Tarifänderungen werden die monatlichen Beträge ab dem Zeitpunkt der Änderung entsprechend angepasst.
Abbuchungen müssen innerhalb von acht Wochen nach dem Buchungszeitpunkt überprüft und Abweichungen dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen gemeldet werden. Die Nichteinhaltung der Frist geht nicht zu Lasten des Verkehrsunternehmens.
Kann aus nicht vom Verkehrsunternehmen zu vertretenden Gründen keine Abbuchung des Betrags erfolgen, werden Bankgebühren und ein Bearbeitungsentgelt von 2,50 Euro im nächsten Monat abgebucht, das gilt auch bei eventuell weiteren fehlgeschlagenen Abbuchungsvorgängen. Der Abonnierende kann nachweisen, dass kein oder ein nur sehr geringer Schaden für das Verkehrsunternehmen entstanden ist.
Bankverbindungsänderungen sind dem Verkehrsunternehmen drei Wochen vor dem nächsten Abbuchungstermin schriftlich mitzuteilen und erfordern im Falle des SEPA-Lastschrifteinzugs die Erteilung eines neuen SEPA-Lastschriftmandates gem. Ziffer 2.1 Abs. 1.
3 Startkarten
Abonnements beginnen jeweils zum Ersten eines Kalendermonats. Auf Antrag des Abonnierenden kann eine bis zum beantragten Abonnementbeginn gültige Fahrtberechtigung (Startkarte) ausgegeben werden, wenn gleichzeitig ein Abonnement beantragt wurde. Die Startkarte ist Bestandteil des beantragten Abonnements, jedoch nicht der Mindestvertragslaufzeit (ein Monat bzw. beim VBB-Abo Azubi zwölf Monate).
Für Startkarten gelten die Tarifbestimmungen der jeweils bestellten Zeitkarte gemäß Teil B, Punkt 5.2.
Startkarten für persönliche Zeitkarten sind nur in Verbindung mit der entsprechenden VBB-Kundenkarte gültig. Startkarten für das VBB-Abo 65plus werden nur an Personen ausgegeben, die am ersten Geltungstag der Startkarte mindestens 65 Jahre alt sind.
Startkarten werden nur an den Inhaber des Abonnements bzw. dessen gesetzlichen Vertreter ausgegeben. Zur Legitimation ist ein Personaldokument und ggf. eine Vollmacht vorzulegen.
Der Fahrpreis einer Startkarte wird wie folgt berechnet:
Tagespreis = Preis des beantragten Abonnements x 12/365.
Der so ermittelte Tagespreis wird an der dritten Stelle nach dem Komma auf den nächsten Cent kaufmännisch gerundet und anschließend mit der Anzahl der Geltungstage der Startkarte multipliziert.
Der Betrag für die Startkarte ist als Gesamtbetrag in der Regel sofort bei Ausgabe bar bzw. bargeldlos zu bezahlen oder wird mit der ersten Abbuchung für das Abonnement eingezogen.
Bei Verlust von Startkarten als Wertabschnitt wird kein Ersatz geleistet.
Bei Abonnements, für die Chipkarten mit EFS ausgegeben werden, können Startkarten ebenfalls als EFS auf der Chipkarte gespeichert werden. Bei Verlust von Chipkarten gilt Punkt 4.2.
Startkarten für das VBB-Abo Azubi werden nur noch mit einer Gültigkeit bis maximal 31. Dezember 2024 ausgegeben (letztmalige Ausgabe des Abonnements VBB-Abo Azubi zum 1. Januar 2025).
4 Elektronischer Fahrschein – Chipkarten mit EFS
4.1 Ausgabe und Erhalt von Chipkarten mit EFS
Für Abonnements werden Chipkarten mit EFS ausgegeben. Ihre Gültigkeit verlängert sich automatisch, sofern der Vertrag nicht gekündigt wird oder die ggf. notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Auf der Chipkarte werden das ggf. erforderliche Lichtbild sowie Vor- und Zuname des Fahrgastes aufgedruckt.
Die Chipkarte mit dem gültigen EFS wird entweder per Post oder durch einen Zustelldienst an den Abonnierenden oder dessen gesetzliche Vertretung überbracht. Das vertragsführende Verkehrsunternehmen ist unverzüglich, innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Abonnements, schriftlich oder persönlich zu informieren, falls die Chipkarte nicht zugestellt wurde oder eine falsche Lieferung erfolgt ist. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen, solange keine Mitteilung innerhalb dieser Frist erfolgt ist.
Die Chipkarte kann zudem in ausgewählten Verkaufsstellen ausgegeben werden.
Das beigefügte Anschreiben beim Erhalt oder der Zusendung der Chipkarte enthält die auf dem Chip gespeicherten Daten des Abonnements, die vom Abonnierenden auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen sind. Etwaige Beanstandungen sind dem vertragsführenden Verkehrsunternehmen innerhalb von zehn Tagen nach Beginn des Abonnements schriftlich oder persönlich mitzuteilen.
Die Daten auf der Chipkarte können in ausgewählten Verkaufsstellen ausgelesen werden.
4.2 Ersatz und Rückgabe von Chipkarten mit EFS
Die Chipkarten sind Eigentum des vertragsführenden Verkehrsunternehmens. Bei abgelaufener, vom Kartenhersteller vorgegebener Haltbarkeit der Chipkarte, bei erforderlichen Änderungen des Geltungsbereichs oder der persönlichen Daten wird unaufgefordert eine neue Chipkarte mit EFS zugesandt bzw. die entsprechenden Änderungen auf die Chipkarte geschrieben.
Im Falle von Verlust oder Beschädigung der Chipkarte ist das vertragsführende Verkehrsunternehmen unverzüglich zu informieren. Die ursprüngliche Chipkarte wird gesperrt. Das gleiche gilt, wenn die Chipkarte nicht gemäß Teil A, § 8 Absatz 1a fristgerecht zur Prüfung vorgelegt wird.
Für eine Ersatz-Chipkarte wird ein Entgelt von 10,00 Euro erhoben. Das gilt auch für den Verlust der Chipkarte bei fehlender Adressänderungsmitteilung. Bei persönlichen Zeitkarten gemäß Punkt 1 (b) ist ggf. zusätzlich ein Lichtbild vorzulegen. Falls die Beschädigung oder Nichtlesbarkeit der Chipkarte auf ein Verschulden des Verkehrsunternehmens zurückzuführen ist, entfällt das Entgelt. Ist die Chipkarte bei einer Straftat oder höherer Gewalt abhandengekommen und wurde dies der Polizei bzw. der Versicherung angezeigt, werden auf Nachweis (Anzeige) keine Entgelte zur Ersatzausstellung berechnet.
Am Vertragsende (durch Kündigung oder Zeitablauf) wird die Chipkarte mit EFS vom vertragsführenden Verkehrsunternehmen gesperrt und muss auf Verlangen des Verkehrsunternehmens innerhalb von drei Wochen zurückgegeben werden.
Bei Überschreitung dieser Frist kann ein Entgelt von 10,00 Euro erhoben werden, es sei denn der Abonnierende kann nachweisen, dass er die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. Das Entgelt wird über die gewählte Bezahlmethode abgebucht oder mit einem bestehenden Guthaben verrechnet.
5 Laufzeit der Verträge
Abonnementverträge für Zeitkarten (außer das VBB-Abo Azubi) werden auf unbestimmte Zeit mit einer Mindestvertragslaufzeit von einem Monat ausgegeben. Das Abonnement kann jeweils zum Ende des Monats gekündigt werden. Wenn keine Kündigung erfolgt, verlängert sich das Abonnement um je einen weiteren Monat auf unbestimmte Zeit.
Dies gilt auch für Abonnements des Ausbildungstarifs, diese enden jedoch nach zwölf Monaten, sofern nicht eine Verlängerung durch Nachweis der weiter bestehenden Berechtigung erbracht wird.
Diese muss spätestens sechs Wochen vor Ablauf unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Verkehrsunternehmen beantragt werden. Besteht zum Zeitpunkt der Verlängerung bereits ein Abonnementvertrag und endet die Ausbildung vor Ablauf der nächsten zwölf Monate, verlängert sich das Abonnement längstens entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung und endet automatisch mit deren Auslaufen.
Das Abonnement Schülerticket Potsdam endet automatisch mit Vollendung des 16. Lebensjahres, es sei denn der Abonnierende weist seine weitere Berechtigung entsprechend Teil B, Punkt 5.2.5.4 des VBB-Tarifs nach. In diesem Fall verlängert sich das Abonnement längstens entsprechend der nachgewiesenen Berechtigung.
Beim Wegfall der Voraussetzungen für persönliche Zeitkarten ist der Abonnent zur unverzüglichen Mitteilung an das vertragsführende Verkehrsunternehmen verpflichtet.
6 Änderung der Verträge
Der Wechsel bzw. die Ergänzung des gewählten Tarifbereichs bzw. der Wechsel des Abonnementtyps ist während der Laufzeit des Vertrages auf schriftlichen Antrag zum Ersten des Folgemonats möglich, sofern der Änderungsantrag bis zum Zehnten des Vormonats gestellt wird [schriftlich oder in Textform (z. B. per E-Mail)] und soweit der Fahrgast die Voraussetzungen für den geänderten Tarif erfüllt.
7 Kündigung der Verträge
7.1 Kündigung durch den Abonnierenden
Abonnementverträge können jederzeit zum Ende des laufenden Monats gekündigt werden. Wird der Vertrag vom Abonnierenden bis zum letzten Kalendertag eines Monats gekündigt, so ist die Kündigung zum Ablauf dieses Monats wirksam, sofern vom Abonnierenden gemeinsam mit der Kündigung kein späterer Zeitpunkt übermittelt wird. Bei postalischer Übersendung gilt das Datum des Poststempels.
Sämtliche Kündigungen bedürfen der Schriftform oder der Textform, z.B. per E-Mail. Sofern das vertragsführende Verkehrsunternehmen einen Abschluss von Abonnements über seine Webseite anbietet, kann die Kündigung auch auf der Webseite des Verkehrsunternehmens über eine Kündigungsschaltfläche erfolgen. Soweit eine Kündigung in der App eines Kundenvertragspartners im VBB möglich ist, ist dies ebenfalls zulässig.
Erfolgt die Kündigung kurzfristig vor dem im Abonnementvertrag festgelegten Abbuchungszeitpunkt, ist aus technischen Gründen die Abbuchung für den nächsten Monat ggf. bereits veranlasst.
Dieser Betrag wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt über die ursprüngliche Zahlungsweise gutgeschrieben.
7.2 Kündigung durch das Verkehrsunternehmen
Die Kündigung eines Abonnementvertrages durch das Verkehrsunternehmen ist aus wichtigem Grund jederzeit nach vorheriger Mahnung möglich. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor:
– bei durch den Abonnierenden zu vertretendem Zahlungsverzug,
– bei Widerruf der Legitimation zur Zahlung im Einzugsverfahren oder
– bei nicht rechtzeitiger Bekanntgabe einer gültigen Bankverbindung.
Konnte der monatliche Einzugsbetrag nicht fristgemäß abgebucht werden, fällt zudem ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,50 Euro für den Kontoinhaber an, es sei denn der Abonnierende weist nach, dass ein geringerer oder gar kein Schaden entstanden ist.
Eine Kündigung durch das Verkehrsunternehmen wird zum Ende des Monats wirksam, in dem die Kündigung ausgesprochen wird. Alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung ausstehenden Beträge bleiben als Forderung bestehen.
7.3 Regelungen bei der Kündigung des VBB-Abo Azubi
Noch laufende Abonnementverträge des VBB-Abo Azubi können jederzeit zum Ende des Monats gekündigt werden. Bei Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit wird für jeden Nutzungsmonat nachträglich ein Referenzpreis in Höhe von 51,00 Euro angesetzt.
Die vorstehende Berechnung nach Nutzungsmonaten ist der Höhe nach begrenzt auf 445,20 Euro (Gesamtpreis des Abonnements für die Mindestvertragslaufzeit von zwölf Monaten).
Bereits gezahlte Beträge werden angerechnet und der dann noch ausstehende Betrag abgebucht.
8 Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement
Eine Fahrgelderstattung für persönliche Zeitkarten im Abonnement wird nur bei einer mit stationärer Behandlung oder Bettlägerigkeit verbundenen Einzelerkrankung von mindestens 21 zusammenhängenden Krankheitstagen gewährt. Der Nachweis ist durch die Bescheinigung eines Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse zu erbringen.
Für jede Einzelerkrankung von mindestens 21 Tagen wird für volle Kalendermonate der in dem betreffenden Monat geltende Monatseinzug, für Monatsteile pro Tag 1/30 des in dem betreffenden Monat entrichteten Fahrgelds, nach Abzug des Bearbeitungsentgeltes von 2,50 Euro, erstattet.
Der Antrag ist durch den Abonnierenden unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Wochen nach Beendigung der Erkrankung zu stellen. Erstattungen werden nach Prüfung des Anspruchs vorgenommen. Die Erstattungsbeträge werden bargeldlos überwiesen.
9 Besonderheiten des VBB-AboFlex
Die Abbuchung des Grundpreises für das VBB-AboFlex erfolgt monatlich. Der geltende Grundpreis für das Abonnement VBB-AboFlex ist im Teil C, Punkt 5.6 des VBB-Tarifs in seiner jeweils geltenden, veröffentlichten Fassung aufgeführt. Beim Lastschriftverfahren für das Abonnement VBB-AboFlex wird der monatliche Grundpreis jeweils am 1. Bankarbeitstag des laufenden Monats abgebucht.
Die bargeldlose Ausgabe der rabattierten Fahrausweise im Rahmen des Abonnements erfolgt ausschließlich für Abonnenten der Stadtverkehrsgesellschaft mbH Frankfurt (Oder) mittels Lastschriftverfahren. Die im Laufe des aktuellen Monats erworbenen Fahrausweise werden gesammelt nach Abschluss des Monats mittels Lastschrift eingezogen. Für die postalische Zustellung einer Einzelauflistung werden 1,50 Euro pro Monat berechnet. Bei Angabe einer gültigen E-Mail-Adresse wird die Einzelaufstellung kostenfrei auf elektronischem Wege übermittelt. VBB-AboFlex Abonnenten anderer Verkehrsunternehmen sowie rabattierte VBB-AboFlex Fahrausweise, die bei einem anderen Verkehrsunternehmen erworben wurden, sind vom Lastschriftverfahren sowie der Einzelauflistung ausgenommen. Es gilt der Fahrausweis als Quittung und Nachweis.
Kommt es im Rahmen des VBB-AboFlex zu einer Rücklastschrift, die die SVF nicht zu vertreten hat, erfolgt eine automatische Sperrung der Chipkarte. Eine Entsperrung der Chipkarte ist nur durch eine Einzahlung auf das Konto des vertragsführenden Verkehrsunternehmens oder durch Nachweis in Textform des erfolgten Ausgleichs aller offenen Forderungen möglich. Andernfalls erfolgt die Entsperrung nach erfolgreichem Ausgleich der offenen Forderung durch den erneuten Einzug.